Bei der Abwicklung von Haftpflichtschäden mit den Versicherungen kommt es immer wieder zu Missverständnissen bezüglich der zu ersetzenden Schadenhöhe. Der Geschädigte des Versicherungsnehmers möchte natürlich den zugefügten Schaden in voller Höhe ersetzt bekommen. Die Versicherung ersetzt im Haftpflichtschadenbereich jedoch nur den vorhandenen Zeitwert der Sache.
Der Zeitwert der Sache errechnet sich grob aus der wirtschaftlichen Nutzungsdauer und dem aktuellen Zustand. Dabei kann die Zeitspanne zwischen der wirtschaftlichen Nutzungsdauer und der technischen Nutzungsdauer beträchtlich abweichen. Das heißt, die zu ersetzende Sache kann zwar technisch noch vollkommen in Ordnung sein, wirtschaftlich ist sie jedoch am Ende der Nutzungsdauer angelangt. Die Versicherungen berufen sich im Schadenfall auf das Bereicherungsverbot (siehe §55 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) – der Geschädigte darf keinen „Gewinn“ realisieren) und ersetzen daher nur den tatsächlichen Restwert der Sache.
Somit muss der Geschädigte des Versicherungsnehmers, wohl oder übel, die Differenz vom Zeitwert zur tatsächlichen Neuherstellung der Sache übernehmen. Auch wenn ihm völlig unverschuldet der Schaden zugefügt wurde.